Einführung verbotener Aromastoffe in deutsches Einweg E Zigaretten Liquid

Obwohl die von der EU verkündete TPD-Richtlinie 2014/40/EU bereits von den Mitgliedstaaten übernommen und in eigene Vorschriften zur Kontrolle von Tabakerzeugnissen (einschließlich elektronischer Zigaretten) umgewandelt wurde, haben die Mitgliedstaaten im Transformationsprozess das Recht dazu die Richtlinienverordnungen gemäß ihren eigenen Bedingungen überarbeiten.Daher ist ersichtlich, dass jeder Mitgliedsstaat unterschiedliche Umsetzungen von TPD-Richtlinien hat und die meisten Länder ihre eigenen regulatorischen Anforderungen auf der Grundlage der TPD-Kontrolle verschärft haben.

In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen die relevanten Sonderanforderungen in den deutschen Kontrollvorschriften für Einweg E-Zigaretten vor, die sich von der EU-TPD unterscheiden, um Ihnen zu helfen, Ihre Produkte konform zu exportieren.
ISK013 Einweg E-Zigarette 3000 Züge mit einstellbarem Luftstrom und wiederaufladbarem

Deutsche Verordnung über die Kontrolle Einweg E-Zigaretten

Am 20. Mai 2016 hat Deutschland die Europäische Tabakproduktrichtlinie (2014/40/EU) mit dem Tabakproduktgesetz und der Tabakproduktverordnung offiziell in eigene nationale Umsetzungsvorschriften überführt. Derzeit umfasst die Kontrolle elektronischer Zigaretten nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, was mit der EU-TPD übereinstimmt.

Individuelle Kontrollanforderungen für Einweg E-Zigarette

Am 23.10.2020 wurde im Commonwealth Act die Second Amendment to the Tobacco Products Act (Second Amendment) veröffentlicht, die den Anwendungsbereich des Gesetzes neben weiteren Verboten der Tabakwerbung auf nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter erweitert . Ab dem 1. Januar 2021 unterliegen auch E-Zigaretten und E-Liquids ohne Volumen den Tabakgesetzen, was zu grundsätzlich denselben regulatorischen Kontrollanforderungen für nikotinfreie und nikotinhaltige Produkte führt.

Verbotene Zutaten

Anhang 2 der „Tobacco Products Regulations“ spezifiziert die verbotenen Inhaltsstoffe in E-Liquids und präzisiert die verbotenen Substanzen, die nicht im Detail in der EU TPD aufgeführt sind:

a) Verschiedene Vitamine, Aminosäuren, modifizierte Aminosäuren, S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan;

b) Carnitin, L-Carnitin, L-Carnitin-Hydrochlorid, L-Carnitin-L-Tartrat;

c) Flavonoide, antioxidative Phosphorester, Natriumselenit;

d) Koffein, Taurin;

e) Maltodextrin, Glucose, Fructose und Galactose;

f. Verarbeitete Zutaten, Extrakte und Öle aus Kaffee, Tee, Kakao, Palmen usw.;

g) Zusatzstoffe mit emissionsfärbenden Eigenschaften;

h. Stoffe, die von CMR als 1A, 1B und 2 eingestuft sind;

I. Birkenteer, Wacholderteeöl, Sassafrasöl, Sassafrasblätter, Sassafrasrinde, Methyleugenol, Tarragonin, Propylparaben;

j) 2,3-Butandion, 2,3-Pentandion, 2,3-Hexandion, 2,3-Heptandion, Cumarin;

k) Bittermandelöl, verarbeitete Zutaten und Extrakte aus Engelwurzwurzeln, Agarinsäure;

l. Verarbeitete Zutaten, Extrakte und Öle aus Pflanzen.

Als einer der meistverkauften Mitgliedsstaaten von EU Einweg E-Zigarette stellt Deutschland höhere Anforderungen an die Kontrolle von Einweg E-Zigaretten.Anmelder von E-Zigarettenprodukten sollten die Konformität jeder Komponente in der E-Zigarettenflüssigkeit und die Auswirkungen sorgfältig prüfen der damit verbundenen Emissionen auf seine Produkte zu vermeiden Erfüllung der Verpflichtungen aus dem deutschen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung.

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